Getränke Zappei

AGB

zu Getränke Zappei

1.

Für die Vertragsbeziehung gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen. Sofern es sich bei unserem Kunden um ein Unternehmen handelt, das Kaufmann ist, gelten diese AGB für die gesamte Geschäftsbeziehung.

Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns aus-drücklich widersprechen.

Im Falle, dass unser Kunde ein Unternehmen ist, das Kaufmann ist, gelten diese Bedingungen spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung als angenommen.

Unsere allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen abwei-chender Bedingungen des Kunden die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.

Gegenüber Unternehmen, die Kaufmann sind, gilt, dass Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden in jedem Fall unserer ausdrücklichen Bestätigung in Textform bedürfen. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis kann gegenüber Kunden, die Unternehmen bzw. Kaufmann sind, ebenfalls nur in Textform erklärt werden.

2.

Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Aufträge gelten als angenommen, wenn von uns schriftliche Bestätigung erteilt bzw. die Lieferung ausgeführt und angenommen worden ist.

Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und unserer üb-lichen Geschäftszeit ausgeliefert.

Gerät der Kunde mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung von ihm zu vertreten, sind wir berechtigt, in Höhe der betreffenden Menge vom Vertrag zurückzutreten.

Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeit, so werden zusätzliche Kosten berechnet.

Ist mit dem Kunden am Liefertag für die Lieferung ein Zeitrahmen vereinbart, in dem die Anlie-ferung beim Kunden erfolgen soll, und nimmt der Kunde die anzuliefernde Ware innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nicht an, so hat der Kunde ebenfalls die durch die erneute Anliefe-rung entstehenden Kosten zu tragen.

Bei von uns nicht zu vertretenden Lieferstörungen, insbesondere aufgrund Arbeitskampf-maßnahmen, behördlicher Maßnahmen sowie höherer Gewalt sowie saisonbedingter Über-nachfrage bei unseren Lieferanten, sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlos-sen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch um sechs Wochen. Dieser Ausschluss von Schadensersatz gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Ist die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor eine angemessene Frist von mindestens zehn Arbeitstagen zur Lieferung gesetzt hat.

3.

Die Lieferungen erfolgen zu unserer jeweils aktuell gültigen Preisliste zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und frei Haus. Zusätzliche Transportleistungen unserer Mitarbeiter gehen auf Risiko des Kunden.

4.

Gegenüber Kunden, die Unternehmen bzw. Kaufleute sind, gilt, dass Beanstandungen hin-sichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel sowie hinsichtlich der Arten und Sorten der gelieferten Waren, unverzüglich bei Empfang geltend zu machen sind. Gegenüber Kunden, die Unternehmer bzw. Kaufleute sind gilt darüber hinaus, dass andere erkennbare Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Lie-ferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrem Erkennen schriftlich geltend zu machen sind. Anderenfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Ent-scheidend ist der Eingang der Mängelrüge bei uns

Bei berechtigten Mängelrügen kann der Kunde als Nacherfüllung nur Lieferung einer mangel-freien Sache verlangen.

Hat der Kunde uns eine angemessene Frist zur Ersatzlieferung von mindestens zehn Arbeits-tagen gesetzt und erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb der Frist, hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - ist ausgeschlossen.

Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Waren verjähren in zwei Jahren, sofern unser Kunde ein Unternehmen bzw. Kaufmann ist, jedoch bereits in einem Jahr.

5.

Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50 Prozent der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe.

6.

Wir haften nicht für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder eigenen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursachen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für Schäden aus Ver-zug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Ver-tragspflichten.

Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.

Die Zahlung aller Rechnungen hat sofort bei Lieferung in bar, ohne jeden Abzug und nur an uns bzw. unsere schriftlich bevollmächtigten Mitarbeiter zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf besonderer Vereinbarung. Bei Zahlung durch Schecks, Banklastschriften, Abbuchungen oder Wechsel gilt die Zahlung als mit dem Zeitpunkt der Gutschrift erfolgt.

Rücklastschriftgebühren und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

Im Falle, dass unser Kunde ein Unternehmen ist, das Kaufmann ist, kommt der Kunde auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen in Verzug, wenn er nicht in-nerhalb von zehn Arbeitstagen nach Lieferung der Ware zahlt.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprü-che ohne Nachweis gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. und gegenüber Unternehmen bzw. Kaufleuten in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu berechnen. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens sind wir berechtigt, diesen zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt uns nach-zuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Scha-den entstanden ist.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern (insbesondere Zahlungseinstellung und Insolvenz des Kunden sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden) sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheiten auszuführen. Soweit der Kunde sich im Verzug befindet, sind wir berechtigt, trotz anders lautender Bestim-mung des Kunden, seine Zahlung zunächst zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschadens und erst danach zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, soweit sein Gegenan-spruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Sofern der Kunde ein Unternehmen bzw. Kaufmann ist, kann er nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Ver-tragsverhältnis gegen unsere Forderungen aufrechnen.

8.

Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. (mit Ausnahme aller Einweggebinde; im Folgenden: Leergut) werden dem Kunden nur leihweise zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung überlassen.

Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung sowie jede mißbräuchliche Benutzung, ist unzulässig.

Alle Ansprüche des Kunden, die sich aus der Überlassung des Leergutes einem Dritten ge-genüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte an uns abgetreten. Der Kunde hat im Fall einer Inanspruchnahme des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden uns unverzüglich zu informieren und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.

Der Kunde ist zur unverzüglichen Rückgabe des Leergutes nach dessen Erhalt in ordnungs-gemäßem Zustand verpflichtet. Das Leergut ist ordnungsgemäß, wenn es unbeschädigt ist.

Wir sind nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und gelieferten Flaschen (sortiertes Mehrwegleergut) zurückzunehmen.

Für nicht zurückgegebene Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer, Premix-, Postmixbehälter usw. hat der Kunde Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Abzuges Alt für Neu in Höhe von 20 Prozent zu leisten. Das gezahlte Pfand-geld wird auf den Schadenersatzanspruch angerechnet.

Für das Leergut wird Pfandgeld nach unseren jeweils gültigen Sätzen erhoben, es ist sogleich mit der Rechnung zu bezahlen.

Einweggebinde werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bepfandet und zurückge-nommen.

Gegenüber Kunden, die Unternehmen bzw. Kaufmann sind, gilt, dass Leergutmehrrückgaben über Null unzulässig sind und von uns zurückgewiesen werden können.

Der Kunde, der Unternehmen bzw. Kaufmann ist, hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigungen oder Ab-rechnungen schriftlich bei uns zu erheben. Erhebt der Kunde, der Unternehmen bzw. Kaufmann ist, nicht fristgerecht Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt.

9.

Der Kunde von Kohlensäure ist verpflichtet, die Kohlensäureflasche nach Entleerung unver-züglich zurückzugeben. Ab Lieferdatum wird die handelsübliche bzw. uns vom Kohlensäu-rehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet. Wird die Kohlensäureflasche nach Ablauf von zwölf Monaten nach Lieferdatum oder nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht zurückgegeben, so sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaf-fungswertes abzüglich eines Abzuges Alt für Neu in Höhe von 20 Prozent zu verlangen.

10.

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Kunden zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck, Banklastschrift, Abbuchungen oder Wechsel bis zu deren Gutschrift) unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvor-behalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits be-zahlt sind.

Vor Eigentumserwerb ist der Kunde nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflich-tet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die ihm ge-lieferte Vorbehaltsware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt hiermit alle aus einer Weiter-veräußerung oder sonstigem Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubter Handlung) ihm zu-stehende Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der von uns ge-lieferten Ware im Voraus und mit dem Rang vor dem Rest zur Sicherung an uns ab. Wir er-mächtigen den Kunden, widerruflich die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns ge-genüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, über sein Vermögen das gerichtliche In-solvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

In diesen Fällen sind wir berechtigt, die durch den Kunden zu benennenden Dritten von der Ab-tretung zu unterrichten und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.

Falls unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt wird, werden wir Eigen-tümer im Verhältnis der Rechnungswerte der gesamten Ware zum Rechnungswert der von uns gelieferten Ware. Im gleichen Verhältnis werden die dem Kunden erwachsenen Forderungen aus dem Verkauf derartiger Ware an uns abgetreten.

Für den Fall, dass unsere Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht uns ge-hörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wer-tes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt des Weiterverkaufs.

Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen aus Lieferungen und sons-tigen Leistungen um mehr als 20 Prozent, wobei als Bezugsgröße für die Berechnung des Wa-renwertes die in unserer jeweils gültigen Bruttopreisliste genannten Preise gelten, kann der Kunde insoweit Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen.

In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir nach Rücktritt vom Vertrag berech-tigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware herauszuverlangen bzw. in Besitz zu nehmen.

Zu diesem Zweck gestattet der Kunde bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume betreten und die Vor-behaltsware herausholen können.

11.

Der Kunde nimmt Kenntnis davon, dass wir sämtliche Kundendaten aus der Geschäftsbezie-hung im Rahmen der Zweckbestimmung erfassen, speichern, verarbeiten und nutzen, ggf. an Dritte übermitteln und löschen. Über den Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten informieren wir ausführlich durch unsere Datenschutzerklärung.

12.

Nur gegenüber Kunden, die Unternehmen bzw. Kaufmann sind, ist Erfüllungsort für unsere sämtlichen Lieferverpflichtungen und für alle Zahlungs- und sonstigen Vertragspflichten beider Parteien ist Cochem.

13.

Nur gegenüber Kunden, die Unternehmen bzw. Kaufmann sind, ist Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten mit Kaufleuten - auch für Wechsel und Scheckklagen – ist Cochem.

14.

Soweit eine Zahlung mittels SEPA-Lastschrift vereinbart wurde und der Kunde ein entspre-chendes SEPA-Lastschrift-Mandat erteilt hat, gilt Folgendes: Der bevorstehende Lastschrif-teinzug wird durch uns in der Regel zusammen mit der Rechnungsausstellung (oder auf einem anderen mit dem Kunden vereinbarten Kommunikationsweg) bis spätestens 1 (einen) Kalen-dertag vor Fälligkeit der Lastschrift vorab angekündigt (Vorabinformation/“Prenotification“). Der abgebuchte Betrag kann im Einzelfall von dem in der Rechnung bzw. in der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn der Kunde im Zeitraum zwischen der Erstellung der Rechnung bzw. der Übermittlung der Vorabinformation und dem Fälligkeitsdatum Gutschriften erhalten hat oder wenn der Kunde mehrere Rechnungen mit gleichem Fälligkeitsdatum bzw. mit in der Vergangenheit liegenden Fälligkeitsdatum erhalten hat. In diesem Fall wird zum Fälligkeitsdatum der Gesamtbetrag (= Summe aus mehreren Rechnungen) eingezogen. Der Kunde ist verpflichtet, für ausreichend Deckung auf dem im SEPA-Mandat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch uns eingezogen werden können. Diese Verpflichtung besteht auch dann, soweit dem Kunden im Einzelfall eine Vorabinformation nicht oder nicht rechtzeitig zugehen sollte.

Stand: 07/2018